(1)Absatz eins,Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß § 2 Abs. 2 betreiben und Arbeitnehmer gemäß § 1 beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß § 33a das BMVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b beizutreten; §§ 9, 10 und 12 BMVG kommen nicht zur Anwendung; § 11 BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Mitarbeitervorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in § 11 Abs. 2 Z 2 sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.Arbeitgeber, die Betriebe (Unternehmungen) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, betreiben und Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, beschäftigen, für die hinsichtlich des Abfertigungsanspruchs gemäß Paragraph 33 a, das BMVG anzuwenden ist, sind verpflichtet, für diese Arbeitnehmer jedenfalls der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 33 b, beizutreten; Paragraphen 9, 10 und 12 BMVG kommen nicht zur Anwendung; Paragraph 11, BMVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Beitrittsvertrages eine Information der Mitarbeitervorsorgekasse für diese Arbeitgeber tritt, die die in Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, sowie 4 bis 6 festgelegten Punkte beinhaltet.