Rechtstracker.at

§ 39a BUAG

Fassungen
01.07.1998 bis 31.08.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39a22.03.202022.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 71/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2024
§ 39a01.07.199831.08.2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2005

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39 a, (1) Für die Winterfeiertage im Zeitraum zwischen 24. Dezember 1996 und 6. Jänner 1997 gelten die Bestimmungen des Abschnitts römisch drei a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf Winterfeiertagsvergütung nach Paragraphen 13 i und 13 j nur in einem um 50% reduzierten Ausmaß besteht.

  1. Absatz 2,Im Kalenderjahr 1996 erfolgt die Vorschreibung und Einhebung von Zuschlägen für die Vergütung der Winterfeiertage 1996 aus 1997, beginnend mit dem Zuschlagszeitraum 96/07. Die Vorschreibung kann nach Maßgabe der technischen und administrativen Möglichkeiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse auch für mehrere Zuschlagszeiträume gemeinsam erfolgen.
  2. Absatz 3,Für die Festsetzung des Zuschlags für das Geschäftsjahr 1996, das bis 31. März 1997 reicht, gilt Paragraph 13 k, Absatz 4, mit der Maßgabe, daß der für die Winterfeiertage 1996 aus 1997, zu erwartende Aufwand auf Grund der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a und unter Berücksichtigung des Absatz eins, zu schätzen ist.
  3. Absatz 4,Im Kalenderjahr 1996 gilt hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4,, daß die darin als nicht anwartschaftsbegründend bezeichneten Beschäftigungswochen unter den Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins bis 3 als Anwartschaftswochen gelten und für sie die Hälfte des Zuschlags für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu entrichten ist.
  4. Absatz 5,Für die Betriebe der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt die Vorschreibung und Einhebung der mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 1998, festgesetzten Zuschläge für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung ab einschließlich dem Zuschlagszeitraum 98/7. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 6, Absatz 4 und 5 für die Winterfeiertage 1998 aus 1999, gilt für Arbeitnehmer in diesen Betrieben, daß als Kalenderjahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 und als erstes Kalenderjahr im Sinne des Paragraph 6, Absatz 5, jeweils das Jahr 1998 heranzuziehen ist.

Schlagworte

Urlaubskasse, Wildbachverbauung

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040311