Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
7. Hauptstück
Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Bestehende Anlagen und Fahrbetriebsmittel müssen nicht im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 und 5 Abs. 6 angepasst werden.Bestehende Anlagen und Fahrbetriebsmittel müssen nicht im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 Absatz 6, angepasst werden.
(2)Absatz 2,Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel, für die eine Genehmigung gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 auf Grund von Typenplänen vorliegt, müssen abweichend von Abs. 1 angepasst werden, wenn mit dem Bau später als zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wird.Eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel, für die eine Genehmigung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 auf Grund von Typenplänen vorliegt, müssen abweichend von Absatz eins, angepasst werden, wenn mit dem Bau später als zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wird.
(3)Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß Paragraph 14, Ziffer 6 und 7 vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40040562