Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 sind auf folgende Arten zu erheben:Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale), Z 2 (Beschäftigte) und Z 3 (Arbeitskosten und Verdienste) sowie gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale), Ziffer 2, (Beschäftigte) und Ziffer 3, (Arbeitskosten und Verdienste) sowie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 4 (Umsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Ziffer 4, (Umsatz) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 (Identifikationsmerkmale) und Z 5 (Erstattungen nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (§ 1 Abs. 3 Arbeitsmarktservicegesetz).die Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Identifikationsmerkmale) und Ziffer 5, (Erstattungen nach Paragraph 27, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Arbeitsmarktservice Österreich (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz).
(2)Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Abs. 1 nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Befragung gemäß Abs. 2 ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.Die Befragung gemäß Absatz 2, ist in Form einer Stichprobe vorzunehmen, wobei die Auswahl der Erhebungseinheiten von der Bundesanstalt Statistik Österreich auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen hat.
Dokumentnummer
NOR40040645