Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß § 5 Abs. 1 auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich, kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.Paragraph 9, (1) Das Bundesministerium für Finanzen, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie das Arbeitsmarktservice Österreich haben die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, auf Verlangen, jedoch bis spätestens zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich, kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Finanzverwaltung, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice Österreich stellen darüber hinaus auf Anfrage der Bundesanstalt Statistik Österreich alle Angaben zur Verfügung, welche die Steuerpflichtigen den Verwaltungen mitteilen, um steuerrechtlichen bzw. versicherungsrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen und die geeignet sind, die Qualität der Statistiken zu verbessern sowie die Belastung der Auskunftspflichtigen zu verringern.
Dokumentnummer
NOR40040649