Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konkordat (Heiliger Stuhl)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 2/1934Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13 § 2Artikel 13, Paragraph 2
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Vermögen der kirchlichen Rechtssubjekte wird durch die nach dem kanonischen Rechte berufenen Organe verwaltet und vertreten; bei Orden und Kongregationen gilt für den staatlichen Bereich bei Abschluß von Rechtsgeschäften der Lokalobere und, soweit es sich um Rechtsgeschäfte höherer Verbände handelt, der Obere des betreffenden Verbandes als der berufene Vertreter.
Die Gebarung mit dem kirchlichen Vermögen findet unter Aufsicht und Kontrolle der zuständigen Kirchenbehörden oder Ordensoberen statt. Ohne deren Zustimmung kann solches Vermögen weder veräußert noch belastet werden.
Überdies bedarf es der Zustimmung auch der staatlichen Kultusverwaltung, wenn die beabsichtigte Veräußerung oder Belastung von kirchlichem Stammvermögen die Leistung von Zuschüssen oder erhöhten Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln bedingt. Der staatlichen Stellungnahme geht die Anhörung des Diözeseordinarius voraus.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR40040765