Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
01.05.1934 bis 12.08.1960 — BGBl. II Nr. 2/1934 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute13.08.1960 § → § BGBl. Nr. 195/1960
Art. 2001.05.193412.08.1960 BGBl. II Nr. 2/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konkordat (Heiliger Stuhl)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,

Typ

Vertrag – Heiliger Stuhl

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.05.1934BGBl. II Nr. 2/1934

Außerkrafttretensdatum

12.08.1960danach: BGBl. Nr. 195/1960

Index

79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften

Text

Artikel römisch zwanzig. Im Falle der strafgerichtlichen Belangung eines Geistlichen oder einer Ordensperson hat das staatliche Gericht sofort den für den Belangten zuständigen Diözesanordinarius zu verständigen und demselben raschestens die Ergebnisse der Voruntersuchung und gegebenenfalls das Endurteil des Gerichtes sowohl in der ersten als in der Berufungsinstanz zu übermitteln.

Im Falle der Verhaftung und Anhaltung in Haft soll der Geistliche (Ordensperson) mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden.

Im Falle der rechtskräftigen unbedingten Verurteilung eines Geistlichen wegen eines Verbrechens wird die Bundesregierung unbeschadet sonstiger aus den strafgesetzlichen Vorschriften sich ergebender Rechtsfolgen, falls der Diözesanordinarius den Geistlichen nicht ohnehin von seinem Amte entfernt, die Einstellung der ihm etwa zukommenden Dotation (Kongruaergänzung) verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040782