Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 243/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
2. Abschnitt
Besondere Kennzeichnungsbestimmungen
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
§ 5. (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:Paragraph 5, (1) Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen sind folgende Angaben anzubringen:
die Bezeichnung "Futtermittel-Ausgangserzeugnis" oder "Einzelfuttermittel",
die Bezeichnung und die verpflichtenden Angaben gemäß Anlage 1,
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft.
(2)Absatz 2,Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die von Landwirten direkt an Endverbraucher abgegeben werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht, sofern Landwirt und Endverbraucher ihren Sitz oder Wohnsitz im Inland haben.
(3)Absatz 3,Bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe bestehen, ist folgender Hinweis anzubringen: "Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis (Einzelfuttermittel) besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergeweben gewonnen werden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt nicht für:Absatz 3, gilt nicht für:
Milch und Milcherzeugnisse,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, vor der Schlachtung von einem Fleischuntersuchungstierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden; sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,, durchführen.
Dikalziumphosphat aus entfetteten Knochen oder
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
(5)Absatz 5,Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die erhöhte Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten (§ 20 Abs. 2), sind mit dem Hinweis "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung an zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" zu kennzeichnen.Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die erhöhte Gehalte an unerwünschten Stoffen enthalten (Paragraph 20, Absatz 2,), sind mit dem Hinweis "Nicht unmittelbar verfüttern, nur zur Verarbeitung an zugelassene Hersteller von Mischfuttermitteln" zu kennzeichnen.
(6)Absatz 6,Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis "aus ökologischem Landbau", "aus biologischer Landwirtschaft", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis "aus ökologischem Landbau", "aus biologischer Landwirtschaft", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar", "gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar" gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG) Nr. 223 aus 2003, zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.
Anmerkung
Vgl. § 33 Abs. 4.
Dokumentnummer
NOR40040824