Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Aufwandersatz
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Koster ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Für die Teilnahme an den Verkostungen ist vom BAWB oder von der HBLA eine Aufwandsentschädigung von 40 € je Koster und Verkostung zu entrichten.
(2)Absatz 2,Zur Deckung der Reisekosten gebührt den Kostern eine Reisekostenvergütung im Ausmaß der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete.
(3)Absatz 3,Soweit gemäß Abs. 2 eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.Soweit gemäß Absatz 2, eine Reisekostenvergütung zu gewähren ist, hat der Koster hierüber spätestens vier Wochen nach Beendigung der Reise dem Vorsitzenden Rechnung zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40040995