Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsziele, Qualitätssicherung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ziele der Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung sind
die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs fallen,
die Vermittlung von grundlegenden und speziellen Kenntnissen entsprechend den Tätigkeitsbereichen des medizinischen Masseurs bzw. des Heilmasseurs über den Aufbau, die Entwicklung, die Funktionen und Erkrankungen des menschlichen Körpers,
die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umgangs mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials und
die Kenntnisse der Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Qualität der Berufsausübung.
(2)Absatz 2,Die Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 1 ist durchDie Erreichung der Ausbildungsziele gemäß Absatz eins, ist durch
die Ausbildungsleitung der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
die Modulleitung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
die Ausbildungsleiter der Spezialqualifikationsausbildungen und
den Ausbildungsleiter der Ausbildung für Lehraufgaben
zum Zweck der Qualitätssicherung zu evaluieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041064