Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Fachspezifische und organisatorische Leitung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Spezialqualifikationsausbildungen,
der Ausbildung für Lehraufgaben und
der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmGder verkürzten Ausbildung gemäß den Paragraphen 26 und 84 MMHmG
hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der Ausbildung,
Sicherung und Kontrolle der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Personalführung und Dienstaufsicht über die Lehr- und Fachkräfte und das sonstige Personal der Ausbildung,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme sowie beim Ausschluss von der Ausbildung,
Aufsicht über die Modulteilnehmer,
Zuweisung der Modulteilnehmer an die Einrichtungen und Fachbereiche der praktischen Ausbildung,
Organisation und Koordination von Einzelprüfungen,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika,
Organisation, Koordination sowie Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen,
Vertretung der Ausbildung nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041066