Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Rechtsträger
der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
der Spezialqualifikationsausbildungen und
der verkürzten Ausbildung gemäß den §§ 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.der verkürzten Ausbildung gemäß den Paragraphen 26 und 84 MMHmG hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
Evaluierung der Ausbildungsziele und
Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041067