Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für
SpezialqualifikationenZulassung zur kommissionellen Abschlussprüfung für, Spezialqualifikationen
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Elektrotherapie” zuzulassen, wenn alle in der Anlage 6 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
(2)Absatz 2,Ein Modulteilnehmer ist vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter zur kommissionellen Abschlussprüfung “Hydro- und Balneotherapie” zuzulassen, wenn alle in der Anlage 7 für die Ausbildung vorgesehenen Unterrichtsfächer erfolgreich absolviert wurden und die praktische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041128