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Art. 1 § 2

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 335/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 2 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
Art. 1 § 202.08.201622.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
Art. 1 § 201.01.201401.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 139/2013
Art. 1 § 201.07.199331.12.2013 BGBl. Nr. 335/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiter-Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 335/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 139/2013

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abfertigung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Dem Arbeitnehmer gebührt eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst oder unter Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beim selben Arbeitgeber mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortgesetzt wird. Auf diese Abfertigung sind die Paragraphen 23 und 23 a des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmern von Eisenbahnen im Sinne des Paragraph eins, römisch eins Ziffer eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, die in der zusätzlichen Persionsversicherung des Pensionsinstituts der österreichischen Privatbahnen versichert sind, werden zusätzliche Pensionsleistungen, die über die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Leistungen hinausgehen, in die Abfertigung eingerechnet.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und c BUAG) oder in Mischbetrieben (Paragraph 3, BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG für den Sachbereich für die Abfertigungsregelung unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10008465

Dokumentnummer

NOR40041157