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Art. 7

Fassungen
01.07.2002 bis 30.07.2013 — BGBl. I Nr. 100/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute02.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 72/2016
Art. 731.07.201301.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 139/2013
Art. 701.07.200230.07.2013 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiter-Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 100/2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2013danach: BGBl. I Nr. 139/2013

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Absatz 2 b, tritt formell mit 11.7.2002 in Kraft.

Text

ARTIKEL römisch sieben

Schluß- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die nach Artikel römisch eins, Paragraph 2, gebührenden Abfertigungsansprüche treten in Etappen in Kraft und betragen:

10% wenn das Arbeitsverhältnis spätestens mit 31. Dezember 1979, 20% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980,

40% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1981 bis 31. Dezember 1981,

60% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1982 bis 31. Dezember 1982,

80% wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1983 und

100% wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 1984 endet.

  1. Absatz 2 a,Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins, ist auf Arbeitsverhältnisse, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, nicht mehr anzuwenden, soweit nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, etwas anderes angeordnet wird. Paragraph 2, Absatz eins, ist jedoch weiterhin auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn vor dem 1. Jänner 2003 oder dem durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt liegt. Soweit eine Vereinbarung gemäß Paragraph 47, Absatz eins und 3 BMVG erfolgt, sind diese Bestimmungen bis zum In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung anzuwenden.
  2. Absatz 2 b,Paragraph eins, Absatz 4 und Artikel römisch sieben, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
  3. Absatz 3,Dienstzeiten im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz Angestelltengesetz und des Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz Gutsangestelltengesetz sind für die Abfertigung nicht zu berücksichtigen, wenn der Angestellte für diese Zeiten eine Abfertigung bereits erhalten hat.
  4. Absatz 4,Endet ein dem Angestelltengesetz oder Gutsangestelltengesetz unterliegendes Dienstverhältnis zwischen dem 1. Juli 1979 und dem 31. Dezember 1983 und sind bei Berechnung der Abfertigung Dienstzeiten als Arbeiter (Lehrling) zu berücksichtigen (Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz Angestelltengesetz bzw. Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz Gutsangestelltengesetz), so gebührt die aufgrund der Angestellten (Gutsangestellten)Dienstzeit zustehende Abfertigung in vollem Ausmaß, der durch die Berücksichtigung von Dienstzeiten im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, dritter Satz Angestelltengesetz (Paragraph 22, Absatz eins, dritter Satz Gutsangestelltengesetz) sich ergebende Mehranspruch nach Maßgabe des Absatz 2,
  5. Absatz 5,Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)Ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.
  6. Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
    1. Ziffer eins
      Hinsichtlich des Artikel römisch vier, die Bundesregierung, in Angelegeneheiten jedoch, die nur ein Bundesministerium betreffen, der zuständige Bundesminister.
    2. Ziffer 2
      Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008465

Dokumentnummer

NOR40041160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/107/A7/NOR40041160