Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
AEV Deponiesickerwasser
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, BGBl. Nr. 613/1992, sowie Abschnitt X der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1992,, sowie Abschnitt römisch zehn der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1993, treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041286