Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 hat innerhalb von zwei Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 5 sowie der Anhänge A bis C zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1072/1994, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, Bundesgesetzblatt Nr. 1072 aus 1994,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041293