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Anl. 1 AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Fassungen
28.05.2004 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 266/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
Anl. 128.05.200423.05.2019 BGBl. II Nr. 266/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

28.05.2004BGBl. II Nr. 266/2003

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anhang A

Emissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, für Durchlaufkühlsysteme

 

 

Anforderungen an Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

A 1

Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

 

1.1

Höchsttemperatur

30 °C

 

 

a)

1.2

Aufwärmspanne

10 K

 

b)

 

2.

Toxizität

 

2.1

Bakterientoxizität GL

4

 

c)

 

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

 

 

 

A 2

Anorganische Parameter

 

 

e)

 

14.

Freies Chlor

0,2 mg/l

 

ber. als Cl2

h)

 

f), g)

 

 

 

 

A 3

Organische Parameter

 

 

e)

 

21.

Adsorbierbare org.

i)

 

geb. Halogene AOX

 

 

ber. als Cl

 

22.

Summe der Kohlenwasserstoffe

0,5 mg/l

  1. Litera a
    Im Einzelfall ist eine Emissionsbegrenzung bis 35 °C zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maximale stündliche Abwassermenge nicht größer ist als 5% des Durchflusses
      Q95% an der Einleitungsstelle und
    2. Ziffer 2
      eine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehrfachverwendung in hintereinander geschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt.
    Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.
  2. Litera b
    Temperaturerhöhung des Wassers im Durchlaufkühlsystem bezogen auf das arithmetische Mittel aller Messwerte der Temperatur des Zulaufwassers in einem Überwachungszeitraum von sechs Stunden. Die Vorschreibung der Aufwärmspanne ist nur erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die auf Grund der wasserrechtlichen Bewilligung in ein Fließgewässer zulässig einleitbare maximale stündliche Abwassermenge größer ist als 5% des Durchflusses Q95% an der Einleitungsstelle und
    2. Ziffer 2
      keine sparsame Verwendung des Kühlwassers in Form der Gegenstromkühlung oder der Mehrfachverwendung in hintereinandergeschalteten Durchlaufkühlsystemen erfolgt.
    Als Q95% gilt jener Durchfluss, der an einer bestimmten Stelle oder in einem bestimmten Abschnitt eines Fließgewässers in einer mittleren Jahresdauerlinie an 347 Tagen erreicht oder überschritten wird.
  3. Litera c
    Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischtoxizität.
  4. Litera d
    Der Gehalt des Abwassers an Abfiltrierbaren Stoffen darf nicht größer sein als jener des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem.
    Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. Litera e
    Der Gehalt des Abwassers an Inhaltsstoffen darf mit Ausnahme jener bei den nachstehenden Parametern genannten nicht größer sein als der Gehalt des Zulaufwassers vor der Einspeisung in das Durchlaufkühlsystem.
  6. Litera f
    Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt-Chlor.
  7. Litera g
    Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als Cl2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2).
  8. Litera h
    Der Einsatz von Bioziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig (ausgenommen Persauerstoffverbindungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,). Während der Stoßbehandlung ist das Durchlaufkühlsystem oder der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Systems geschlossen zu halten.
    Kann ein Durchlaufkühlsystem für einen gewerblich-industriellen Prozess oder ein Teil desselben auf Grund prozesstechnischer Notwendigkeiten im begründeten Einzelfall für die Dauer der Stoßbehandlung nicht geschlossen gehalten werden, so ist eine Stoßbehandlung bei geöffnetem System (oder geöffnetem Systemteil) zulässig, sofern die Dauer der Biozidzugabe das Vierfache der rechnerischen hydraulischen Aufenthaltszeit des Kühlwassers im System oder im Systemteil (berechnet aus der Division des Kühlsystemvolumens bzw. -teilvolumens durch das pro Zeiteinheit maximal durchströmende Kühlwasservolumen) nicht übersteigt und die Stoßbehandlung nicht häufiger als einmal pro Tag stattfindet.
  9. Litera i
    Im Abwasser aus einem Durchlaufkühlsystem dürfen mit Ausnahme der durch den Gehalt des Zulaufwassers bedingten keine halogenorganischen Verbindungen enthalten sein. Im Fall der Stoßbehandlung mit halogenhaltigen oder -abspaltenden Bioziden gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,15 mg/l.

Schlagworte

Algentoxizität, Daphnientoxizität, Kühlsystemteilvolumen

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002737

Dokumentnummer

NOR40041294