Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 266/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Abkürzung
AEV Kühlsysteme und Dampferzeuger
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Anhang B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3 für offene UmlaufkühlsystemeEmissionsbegrenzungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, für offene Umlaufkühlsysteme
| | I)römisch eins) | II)römisch zwei) |
| | Anforderungen an | Anforderungen an |
| | Einleitungen in | Einleitungen in |
| | ein Fließgewässer | eine öffentliche |
| | | Kanalisation |
B 1 | Allgemeine Parameter | | |
1. | Temperatur | 35 °C | 35 °C |
2. | Toxizität | | |
2.1 | Bakterientoxizität | | |
| GL | 8 | a) |
| b) | | |
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l | 150 mg/l |
| c) | | d) |
4. | pH-Wert | 6,5-8,5 | 6,5-9,5 |
B 2 | Anorganische Parameter | | |
9. | Kupfer | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cu | | |
| e) | | |
10. | Molybdän | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| ber. als Mo | | |
13. | Zink | 3,0 mg/l | 3,0 mg/l |
| ber. als Zn | f) | f) |
14. | Freies Chlor | 0,3 mg/l | 0,3 mg/l |
| ber. als Cl2 | | |
| g), h), i) | | |
16. | Hydrazin | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als | | |
| N2 H4 | | |
17. | Phosphor – Gesamt | j) | j) |
| ber. als P | | |
B 3 | Organische Parameter | | |
19. | Gesamter org. geb. | 15 mg/l | – |
| Kohlenstoff TOC | m) | |
| ber. als C | | |
| k), l) | | |
20. | Chemischer | 45 mg/l | – |
| Sauerstoffbedarf CSB | o) | |
| ber. als O2 | | |
| k), n) | | |
21. | Adsorbierbare org. | 0,15 mg/l | 0,15 mg/l |
| geb. Halogene AOX | p) | p) |
| ber. als Cl | | |
22. | Summe der | 5,0 mg/l | 15 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | | |
| | | |
Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, darf keine Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen (siehe AAEV Anhang A).
Die Festlegung für den Parameter Bakterientoxizität erübrigt eine Festlegung für die Parameter Algen-, Daphnien- und Fischtoxizität.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
Die Vorschreibung der Emissionsbegrenzung ist nur bei Einsatz kupferhaltiger Werkstoffe in offenen Umlaufkühlsystemen erforderlich.
Für offene Hauptumlaufkühlsysteme von thermischen Kraftwerken siehe § 1 Abs. 3 Z 2.Für offene Hauptumlaufkühlsysteme von thermischen Kraftwerken siehe Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2,
Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
Bei Einsatz von Chlordioxid oder Brom an Stelle von Chlor ist die entsprechende, auf Chlor umgerechnete Emissionsbegrenzung einzuhalten; es entspricht 0,2 mg/l Freies Chlor (ber. als C2) 0,19 mg/l Chlordioxid (ber. als ClO2) bzw. 0,45 mg/l Brom (ber. als Br2).
Der Einsatz von chlor- oder bromhaltigen oder -abspaltenden Bioziden ist nur in Form der Stoßbehandlung zulässig. Während der Stoßbehandlung ist das Umlaufkühlsystem oder der für die Stoßbehandlung vorgesehene Teil des Umlaufkühlsystemes geschlossen zu halten.
Für den Parameter Phosphor-Gesamt gelten folgende Emissionsbegrenzungen:
bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken
3,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von anorganischen Phosphorverbindungen als Arbeits- oder Hilfsstoffe;
bei Abwasser aus sonstigen offenen Umlaufkühlsystemen
4,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorganischen Zinkverbindungen,
5,0 mg/l bei ausschließlichem Einsatz von Arbeits- und Hilfsstoffen, die frei sind von anorganischen Zinkverbindungen und von organischen Phosphorverbindungen.
Die Festlegungen für die Parameter TOC und CSB erübrigen eine Festlegung für den Parameter BSB5.
Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren TOC-Gehalt auf (TOC-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen TOC-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maximale Stundenabflutwassermenge umgerechneter TOC-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte TOC-Anteil ist zu berücksichtigen.
Bei Abwasser aus offenen Hauptumlaufkühlsystemen von thermischen Kraftwerken gilt eine Emissionsbegrenzung von 10 mg/l.
Weist das im Umlaufkühlsystem eingesetzte Zulaufwasser vor der Einspeisung einen messbaren CSB-Gehalt auf (CSB-Vorbelastung), so kann der Emissionsbegrenzung ein der maximalen CSB-Stundenfracht im Kühlsystemzulauf (nach allfälliger Aufbereitung) entsprechender, auf die maximale Stundenabflutwassermenge umgerechneter CSB-Konzentrationswert hinzugezählt werden. Der durch biologische Abbauvorgänge im Umlaufkühlsystem oder durch Systemreinigungsmaßnahmen entfernte CSB-Anteil ist zu berücksichtigen.
Bei Abwasser aus dem Hauptumlaufkühlsystem eines thermischen Kraftwerkes gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.
Nach Durchführung einer Stoßbehandlung (siehe Fußnote i) in einem Umlaufkühlsystem, ausgenommen einem Hauptumlaufkühlsystem für ein thermisches Kraftwerk, gilt eine Emissionsbegrenzung von 0,5 mg/l.
Schlagworte
Algentoxizität, Daphnientoxizität, Kanalisationsanlage, Arbeitsstoff
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041295