Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 267/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Abkürzung
AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis nach § 4 Abs. 4 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer derartigen Einleitung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gilt der erstmalige Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 4, als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins und 2 WRG 1959.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, BGBl. Nr. 871/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien, Bundesgesetzblatt Nr. 871 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Schlagworte
Waschreinigungsprozess
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR40041302