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§ 4 AEV Medizinischer Bereich

Fassungen
28.05.2004 bis 23.05.2019 — BGBl. II Nr. 268/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute24.05.2019 § → § BGBl. II Nr. 128/2019
§ 428.05.200423.05.2019 BGBl. II Nr. 268/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.05.2004BGBl. II Nr. 268/2003

Außerkrafttretensdatum

23.05.2019danach: BGBl. II Nr. 128/2019

Abkürzung

AEV Medizinischer Bereich

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. Ziffer 2
      Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. Ziffer 3
      Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. Ziffer 4
      Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. Ziffer eins
      Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und
    2. Ziffer 2
      das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 6,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. Ziffer 4
      Bilanzen der monatlich verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mittel vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. Ziffer 6
      die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  5. Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. Ziffer eins
      der wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zugrunde liegt und
    2. Ziffer 2
      das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 7,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. Ziffer 3
      die gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. Ziffer 4
      Abwasser aus der Zahnbehandlung, welches von einem Behandlungsplatz mit einem Anfall von Quecksilberamalgam stammt, vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser über einen Amalgamabscheider geleitet wird, welcher
      1. Litera a
        die Amalgamfracht des ungereinigten Abwassers um mehr als 95% vermindert (Mindestwirkungsgrad der Entfernung) sowie die baulichen Anforderungen der ÖNORM EN ISO 11143 „Amalgamabscheider - Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfung“, November 2000, erfüllt und
      2. Litera b
        infolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in Litera a, geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird und
      3. Litera c
        vor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach Litera a und b nachgewiesen wird und
      4. Litera d
        in regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht größer als fünf Jahren nachweislich einer Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den Anforderungen im Betriebsbuch des Herstellers durch einen vom Hersteller unterwiesenen Sachkundigen unterzogen wird und
      5. Litera e
        zwecks ordnungsgemäßer Entsorgung des Abscheidegutes entsprechend den Vorkehrungen des Herstellers entleert wird und bezüglich der Entsorgung Aufzeichnungen vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Ziffer 4, Litera e, genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. Ziffer 6
      die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  6. Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Schlagworte

Arzneimittel, Desinfektionsmittel, Röntgenkontrastmittel, Reinigungsmittel, Zustandsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20002741

Dokumentnummer

NOR40041323