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§ 3 AEV Verbrennungsgas

Fassungen
28.12.2002 bis 09.09.2021 — BGBl. II Nr. 271/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute06.11.2025 § → § BGBl. II Nr. 236/2025
§ 310.09.202105.11.2025 § → § BGBl. II Nr. 389/2021
§ 328.12.200209.09.2021 BGBl. II Nr. 271/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.12.2002BGBl. II Nr. 271/2003

Außerkrafttretensdatum

09.09.2021danach: BGBl. II Nr. 389/2021

Abkürzung

AEV Verbrennungsgas

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff des Anhangs A ergibt sich aus der Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge.
  2. Absatz 2,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis E durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 (ausgedrückt in Tonnen Brennstoff pro Tag bei Volllast).
  3. Absatz 3,Bei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes
    1. Ziffer eins
      des Anhangs F Spalte römisch eins durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, (ausgedrückt in Tonnen Abfall ausgenommen Müll pro Tag bei Volllast)
    2. Ziffer 2
      des Anhangs F Spalte römisch zwei durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Chloridfracht (ausgedrückt in Kilogramm pro Tag), die bei maximaler Verbrennungskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, aus dem Gaswäscher mit dem Abwasser abgeleitet werden darf.
  4. Absatz 4,Bei einer Einleitung aus einer Verbrennung unter Einsatz eines Gemisches von Brennstoffen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes der Anhänge B bis F durch Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Verbrennungskapazität der Verbrennungsanlage (ausgedrückt in Tonnen Brennstoffgemisch oder Brennstoff pro Tag bei Volllast) mit der wie folgt zu ermittelnden Emissionsbegrenzung:
    1. Ziffer eins
      Werden bei einer Verbrennung mit mehreren in verschiedenen Verbrennungsanlagen gleichzeitig ablaufenden Verbrennungsprozessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, die Abwässer aus den Gaswäschern gemeinsam behandelt und abgeleitet, so ergibt sich bei der Abwassermischung die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch eine auf die in die einzelnen Verbrennungsanlagen pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen bezogene Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV.
    2. Ziffer 2
      Werden in einer Verbrennungsanlage gleichzeitig mehrere Brennstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt, so ergibt sich die frachtbezogene Emissionsbegrenzung für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F durch Anwendung der Mischungsrechnung entsprechend Paragraph 4, Absatz 6, AAEV auf die in die Verbrennungsanlage pro Tag maximal einzubringenden Brennstoffmengen; beträgt dabei der Anteil eines Brennstoffes gemäß Paragraph eins, Absatz 3, weniger als 20 Masseprozent der Brennstoffmischung, so kann dieser Brennstoff bei der Mischungsrechnung unberücksichtigt bleiben.
    3. Ziffer 3
      Werden in einer Verbrennungsanlage zeitlich aufeinander folgend verschiedenartige Brennstoffe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, verbrannt, so sind die Emissionsbegrenzungen für einen Abwasserinhaltsstoff der Anhänge B bis F jeweils für den in Frage kommenden Zeitraum einzuhalten (temporärer Teilstrom).

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40041330