Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,In der Gewinn- und Verlustrechnung oder in den “Angaben und Erläuterungen” sind die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert anzuführen. Umgliederungen innerhalb der unversteuerten Rücklagen können verrechnet werden.
(2)Absatz 2,Außerplanmäßige Abschreibungen sind gesondert auszuweisen.
Schlagworte
Gewinnrechnung
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40041542