Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäten-Rechnungsabschlussverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 292/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Erster Rechnungsabschluss
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Grundlage für den ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung hat eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum 1. Jänner 2004 zu erfolgen (Eröffnungsbilanz).
(2)Absatz 2,Abweichend von § 7 sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen, die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist.Abweichend von Paragraph 7, sind in der Vermögensaufstellung zum 1. Jänner 2004 jene Werte anzusetzen, die sich aus dem vorhandenen Datenmaterial auf Grund der vorhandenen Aufzeichnungen und einer Schätzung zum 1. Jänner 2004 ergeben. Es besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Für dem Forschungsbetrieb gewidmete Bestände (wie Geräte usw.), deren Anschaffung länger als zehn Jahre zurückliegt, kann ein Pauschalbetrag angesetzt werden, der über zehn Jahre gleichmäßig verteilt abzuschreiben ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 ist erst für den dem ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung folgenden Rechnungsabschluss anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, ist erst für den dem ersten Rechnungsabschluss gemäß dieser Verordnung folgenden Rechnungsabschluss anzuwenden.
(4)Absatz 4,Für die Gliederung, den Ansatz, die Bewertung und die Bemessung der Abschreibungsdauer sind von den Universitäten in der Eröffnungsbilanz einheitliche Grundsätze anzuwenden, um die Vergleichbarkeit der Rechnungsabschlüsse der Universitäten sicherzustellen.
(5)Absatz 5,Die Universitäten haben bis längstens 31. März 2004 Entwürfe ihrer Eröffnungsbilanz der oder dem gemäß § 142 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister zu übermitteln. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten ab dem Eröffnungsbilanz-Stichtag von der Abschlussprüferin oder vom Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüferin oder der Prüfer für die Eröffnungsbilanz ist bis spätestens 31. März 2004 vom Universitätsrat mit der Prüfung zu beauftragen.Die Universitäten haben bis längstens 31. März 2004 Entwürfe ihrer Eröffnungsbilanz der oder dem gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 zuständigen Bundesministerin oder Bundesminister zu übermitteln. Die Eröffnungsbilanz ist binnen sechs Monaten ab dem Eröffnungsbilanz-Stichtag von der Abschlussprüferin oder vom Abschlussprüfer zu prüfen. Die Prüferin oder der Prüfer für die Eröffnungsbilanz ist bis spätestens 31. März 2004 vom Universitätsrat mit der Prüfung zu beauftragen.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR40041547