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§ 25a EO

Fassungen
01.01.2004 bis 31.12.2023 — BGBl. I Nr. 31/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25a heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 136/2023
§ 25a01.01.200431.12.2023 BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 31/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023danach: BGBl. I Nr. 136/2023

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufforderung zur Leistung

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Das Vollstreckungsorgan hat am Vollzugsort unmittelbar vor dem Vollzug den Verpflichteten zur Leistung der hereinzubringenden Forderung aufzufordern.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die durch die Exekution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, diese wirksam zu quittieren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zweck vom Gericht oder vom betreibenden Gläubiger ausgehändigten Schuldurkunden zu übergeben. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Exekutionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
  3. Absatz 3,Die Vollstreckungsorgane sind auch berechtigt, Schecks zahlungshalber entgegenzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041552

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P25a/NOR40041552