Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 63.Paragraph 63,
Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;
bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
die Bezeichnung des Executionsgerichtes.
Schlagworte
Exekutionsbewilligung, Exekution, Exekutionsmittel, Vermögensteil, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40041565