Rechtstracker.at

§ 200b EO

Fassungen
01.01.2004 bis 21.03.2020 — BGBl. I Nr. 31/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 200b22.03.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 16/2020 · aufgehoben
§ 200b01.01.200421.03.2020 BGBl. I Nr. 31/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 200 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 31/2003

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020danach: BGBl. I Nr. 16/2020

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe

Paragraph 200 b,

  1. Absatz eins,Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, wenn dieser von einer Naturkatastrophe (Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnliche Katastrophe vergleichbarer Tragweite) betroffen worden ist, er dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die zur Einleitung der Exekution geführt haben, und diese Exekution seine wirtschaftliche Existenz vernichten würde sowie nicht die Gefahr besteht, dass durch sie der betreibende Gläubiger schwer geschädigt, insbesondere seine Forderung ganz oder teilweise uneinbringlich werden könnte. Vor der Entscheidung über die Aufschiebung ist der betreibende Gläubiger zu vernehmen.
  2. Absatz 2,Das Verfahren ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Ablauf eines Jahres ab Einlangen des Aufschiebungsantrags oder dann, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht mehr gegeben sind, fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Es gibt keinen Kostenersatz zwischen den Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2020

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041570