Rechtstracker.at

§ 280 EO

Fassungen
01.01.2004 bis 29.02.2008 — BGBl. I Nr. 31/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 280 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 28001.03.200830.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 37/2008
§ 28001.01.200429.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 31/2003
§ 28001.07.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 28010.08.193330.06.1996 BGBl. Nr. 346/1933

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 280

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 31/2003

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008danach: BGBl. I Nr. 37/2008

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Neuerlicher Verwertungsversuch

Paragraph 280,

  1. Absatz eins,Die Auktionshalle und das Versteigerungshaus können von Amts wegen die Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, binnen drei Monaten, bei Gegenständen nach Paragraph 274, Absatz eins, innerhalb von sechs Monaten nach dem Versteigerungstermin an Käufer, die sich in der Auktionshalle bzw. im Versteigerungshaus melden, ohne Verständigung der Parteien aus freier Hand verkaufen. Die Bestimmungen über das geringste Gebot sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für Gegenstände, für die bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, ist auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen. Wird auch hiebei das geringste Gebot nicht erzielt, so ist von Amts wegen ein weiterer Versteigerungstermin festzulegen.
  3. Absatz 3,Meldet sich im Versteigerungstermin eine Person, die ein Interesse am Erwerb eines Gegenstands, für den bei der Versteigerung das geringste Gebot nicht erzielt wurde, hat, so ist der Gegenstand im selben Termin neuerlich auszubieten.

Schlagworte

Freihandverkauf

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041584