Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2003Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
Freie Werknutzungen an Werken der Literatur.
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Reden, die in einer zur Besorgung öffentlicher Angelegenheiten zuständigen Versammlung oder in Verfahren vor den Gerichten oder anderen Behörden gehalten werden, sowie öffentlich gehaltene politische Reden dürfen zum Zweck der Berichterstattung vervielfältigt, verbreitet, öffentlich vorgetragen, durch Rundfunk gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
(2)Absatz 2,Ist eine Rede dieser Art auf einem Schallträger festgehalten worden, so darf dieser nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet werden.
(3)Absatz 3,Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Abs. 1 bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.Die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Zurverfügungstellung der im Absatz eins, bezeichneten Reden in Sammlungen solcher Werke sind dem Urheber vorbehalten.
Anmerkung
1. Übergangsbestimmung: § 106
2. Zum Begriff des Verbreitens siehe § 16
3. EG/EU: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
4. ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Dokumentnummer
NOR40041621