Rechtstracker.at

§ 76

Fassungen
01.07.2003 bis 31.10.2013 — BGBl. I Nr. 32/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 76 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 244/2021
§ 7612.10.201831.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 63/2018
§ 7601.10.201511.10.2018 § → § BGBl. I Nr. 99/2015
§ 7629.10.201430.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 11/2015
§ 7601.11.201328.10.2014 § → § BGBl. I Nr. 150/2013
§ 7601.07.200331.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 7601.04.199630.06.2003 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 7601.03.199331.03.1996 § → § BGBl. Nr. 93/1993
§ 7601.01.199028.02.1993 BGBl. Nr. 612/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 76

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013danach: BGBl. I Nr. 150/2013

Index

20/08 Urheberrecht

Text

2. Schallträger.

Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. Bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
  2. Absatz 2,Dem Absatz 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.
  3. Absatz 3,Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger zu einer Rundfunksendung (Paragraph 17,) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem Hersteller (Absatz eins,), vorbehaltlich des Paragraph 66, Absatz 7 und des vorstehenden Absatz 2,, eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichneten Personen haben gegen den Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergütung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung. Die Ansprüche des Herstellers und der im Paragraph 66, Absatz eins, bezeichneten Personen können nur von Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. Paragraph 42, Absatz 2 und 3 sowie 5 bis 7, Paragraph 42 a,, Paragraph 42 b, Absatz eins und 3 bis 6 und Paragraph 56 a, gelten entsprechend.
  5. Absatz 5,Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt fünfzig Jahre nach der Aufnahme, wenn aber der Schallträger vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
  6. Absatz 6,Die Paragraphen 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 3, Paragraphen 16 a, 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24, 25, Absatz 2, 3 und 5, Paragraphen 26, 27, Absatz eins, 3, 4 und 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraphen 41, 41 a, 42 c, 56, 57, Absatz 3 a, Ziffer eins, 72, Absatz 4 und Paragraph 74, Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmung: § 112.
2. Abs. 3 und 5: Art. II Abs. 2 und 5 UrhGNov. 1972, BGBl. Nr. 492/1972.
3. Zum Abs. 3: Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches vgl. insbesondere Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.
4. Abs. 6: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 93/1993;
5. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003; ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003.

Schlagworte

Produzent, Schallplattenproduzent, Schutzfrist, freie Werknutzung, Schallplatte, Tonband, Musikkassette, Videoband, Videokassette, Bildträger

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041643