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Anl. 1b Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Fassungen
ab 01.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1b05.05.200911.11.2014 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 1b01.09.200604.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 198/2006 · 2 Dokumente
Anl. 1b13.07.200431.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2004 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.200312.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.199931.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 374/1999 · 9 Dokumente
Anl. 1b01.09.199631.08.1999 § → § BGBl. Nr. 281/1996 · 9 Dokumente
Anl. 1b01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1995 · 9 Dokumente
Anl. 1b16.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.199015.10.1993 § → § BGBl. Nr. 762/1990 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.198931.08.1990 BGBl. Nr. 452/1989 · 6 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 283/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. II Nr. 198/2006

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                    Anlage 1B.5.2

                                                    -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TEXTILTECHNIK,

                Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei

                            I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände *)                            Summe  pflich-

                                       1.    2.    3.          tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ........................   2     2     2     6     (III)

2 Deutsch .........................   3     2     2            (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .   2     2     -            (I)

4 Geschichte ......................   -     2     -           (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde .   2     -     -           (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und Politische Bildung  -     2     2            III

7 Leibesübungen ...................   2     2     2           (IVa)

8 Mathematik und

   angewandte Mathematik ...........   2     2     -            (I)

9 Chemie, angewandte

   Chemie und

   Umwelttechnik ...................   2     -     -            II

10 Textverarbeitung ................   2     -     -            IVb

11 Maschinenkunde und Elektrotechnik   2     2     2             I

12 Textile Faserstoffe .............   2     2     -            II

13 Bindungslehre, Dekomposition und

   textile Warenkunde ..............   3     3     4            II

14 Entwurf- und Fachzeichnen .......   2     -     -            III

15 Technologie der Wirkerei und

   Strickerei ......................   3     3     4             I

16 Technologie der Veredlung .......   -     -     2             I

17 Werkstättenlaboratorium .........   -     -     4            III

18 Werkstätte ......................  10     15    15           (Va)

____________________________________________________________________

  Gesamtwochenstundenzahl           36-39  36-39 36-39    111 *)

19 Pflichtpraktikum ................  mindestens vier Wochen vor

                                      Eintritt in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstunden             Lehr-

                                       Klasse                ver-

     Freigengenstände *)                             Summe  pflich-

                                      1.    2.    3.         tungs-

                                                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ........................   2     2     -     4      (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch)....   -     -     2     2      (I)

Betriebswirtschaft ................   -     -     2     2      II

Physik und angewandte Physik ......   2     -     -     2      (II)

Mathematik und angewandte             -     -     2     2      (I)

  Mathematik ......................

Aktuelle Fachgebiete *1)

  (. . .) ................ (bis zu)   -     2     2     4    I bis IV

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen *)

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ............ (bis zu)   2     2     2            (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht *)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ...........................              *2)           (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ...              *2)           (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ......................              *2)           (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1B Abschnitt römisch eins a.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1B.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1B.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1B.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1B.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 1B.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 9
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 1B.5.1

10. TEXTVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 11
    MASCHINENKUNDE UND ELEKTROTECHNIK
Siehe Anlage 1B.5.1

12. TEXTILE FASERSTOFFE

Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 13
    BINDUNGSLEHRE, DEKOMPOSITION UND TEXTILE WARENKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Bindungs- und Mustermöglichkeiten kennen, benennen und graphisch darstellen können. Er soll vorgelegte Warenproben des Fachgebietes benennen und deren fertigungstechnische Daten angeben können.

Der Schüler soll die gebräuchlichen Möglichkeiten des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung bei der Entwicklung und Umsetzung von Mustern sowie bei der Kalkulation kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Textile Flächengebilde:

Einteilung, Eigenschaften.

Darstellung von Maschenwaren:

Maschenbild, Patrone und Darstellungssymbole.

Bindungen:

Einfaden- und Kettfadentechnik. Grundbindungen (Rechts/Links-, Rechts/Rechts- und Links/Links-Einfadentechnik).

Dekomposition:

Herstellungsdaten und Bindung der Einfadentechnik.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Warenkunde:

Produkt- und Handelsbezeichnungen für Einfadenwaren.

Bindungen:

Mustermöglichkeiten in Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links. Abgeleitete Bindungen (Einfaden- und Kettfadentechnik).

Dekomposition:

Maschenwaren in Einfadentechnik; einfache Kettengewirke, fachtechnische Berechnungen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Warenkunde:

Produkt- und Handelsbezeichnungen von Kettfadenwaren. Technische

Fasern.

Bindungen:

Spezielle Musterungstechniken (Rechts/Links, Rechts/Rechts und Links/Links).

Technische und funktionelle Gewirke und Gestricke.

Dekomposition:

Herstellungsdaten und Bindungen der Kettfadentechnik. Ausarbeiten

von Mustervorschriften.

Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung:

Musterentwicklung, Kalkulation.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion. Das Anlegen einer Mustersammlung mit ausgearbeiteten Dekompositionsdaten verbessert die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Entwurf- und Fachzeichnen” wichtig.

  1. Ziffer 14
    ENTWURF- UND FACHZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Entwürfe und Fachezeichnungen für die Herstellung der Produkte des Fachgebietes anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):

Entwurfzeichnung:

Rapporte, Symmetrie, Spiegelungen.

Fachzeichnung:

Patrone, Schnitte für Ober- und Unterbekleidung (Pullover, Weste, Wäsche).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die wirtschaftliche und modische Bedeutung in der textilen Produktion.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde” wichtig.

  1. Ziffer 15
    TECHNOLOGIE DER WIRKEREI UND STRICKEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll über Kenntnisse der Arbeitsvorgänge, Maschinen, Geräte und Hilfsmittel zur Herstellung von Maschenwaren und deren Konfektion verfügen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Textile Flächen anderer Fachrichtungen:

Arbeitsvorgänge.

Strickerei:

Vorbereitungsmaschinen, einfache Flachstrickmaschinen, Konfektionsmaschinen (Zuschneidemaschinen, Doppelsteppstichnähmaschinen).

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Strickerei:

Flachstrickautomaten (Jacquard, Umhänge-, Zunahme- und Mindereinrichtung), Rundstrickmaschinen (Rechts/Links).

Wirkerei:

Rundwirkmaschine.

Konfektion:

Kettenstichnähmaschinen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Strickerei:

Flachstrickautomaten (spezielle Musterungstechniken),

Rundstrickmaschinen (Rechts/Rechts, Links/Links).

Wirkerei:

Flachkulierwirkmaschine. Kettenwirkmaschinen (Schärmaschinen, Kettenwirkautomaten, Raschelmaschinen).

Konfektion:

Nähautomaten, Bügelmaschinen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Insbesondere kommt dem Einsatz der Maschinen in anwendungstechnischer Sicht größeres Gewicht zu als der technologischen Detailfunktion.

  1. Ziffer 16
    TECHNOLOGIE DER VEREDLUNG
Siehe Anlage 1B.5.1

  1. Ziffer 17
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM
Siehe Anlage 1B.5.1

18. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Roh- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach Fachzeichnungen herstellen sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können. Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb; Werkstättenordnung; Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung. Warten und Pflegen der Maschinen. Durchführen einfacher Montagearbeiten und Reparaturen.

Vorwerk:

Spulen und Fachen von glatten Garnen und Zwirnen; Trennen von Maschenwaren. Vorschriften für reguläre und halbreguläre Strickteile.

Strickerei:

Herstellen regulärer und halbregulärer Artikel auf

Handflachstrickmaschinen und Flachstrickautomaten.

Konfektion:

Handnähen, Nähen auf Doppelsteppstich- und Kettenstichmaschinen.

Ausfertigen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Vorwerk:

Spulen und Fachen von Fein- und Effektgarnen.

Strickerei:

Flachstrickautomaten (Herstellen von Informationsträgern für die Steuerung, Einstellen und Bedienen). Rundstrickmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellen einfacher Ersatzteile.

Wirkerei:

Rundwirkmaschinen (Einstellen und Bedienen). Warenkontrolle. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten. Herstellung einfacher Ersatzteile.

Konfektion:

Nähen auf Spezialnähmaschinen; Anfertigen von Schnitten für Unterbekleidung. Ausfertigen. Warten und Pflegen der Maschinen, einfache Montagearbeiten, Herstellung einfacher Ersatzteile.

Arbeitsvorbereitung:

Material- und Bedarfsplanung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Vorwerk:

Schären von Wirkketten.

Strickerei:

Flachstrickautomaten, Rundstrickmaschinen (Entwickeln und Herstellen von farb- und bindungsgemusterten Stoffen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Wirkerei:

Flachkulierwirkmaschine (Einstellen und Bedienen). Kettenwirkautomaten und Raschelmaschinen (Einstellen und Bedienen). Montagearbeiten, Herstellen von Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Konfektion:

Nähen auf Nähautomaten. Anfertigen von Schnitten für

Oberbekleidung. Ausfertigen. Montagearbeiten, Herstellen von

Ersatzteilen, Reparaturarbeiten, Wartungsarbeiten.

Arbeitsvorbereitung:

Ein- und Ausgangskontrolle, Lagerhaltung, Inventur, Kostenrechnung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, den Funktionen, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit. Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisung für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

19. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1B.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1B.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1B.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1B.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1B.5.1

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.5.1

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1B.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1B.

D. FÖRDERUNTERRICHT

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1B.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40041683