Rechtstracker.at

§ 86k VAG

Fassungen
01.07.2003 bis 31.08.2005 — BGBl. I Nr. 33/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 86k01.09.200531.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 86k01.07.200331.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 33/2003
§ 86k01.04.200230.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 86k25.11.200031.03.2002 BGBl. I Nr. 117/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86 k

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 33/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen

Paragraph 86 k,

  1. Absatz eins,Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Absatz eins, letzter Satz anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die FMA kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden.

Anmerkung

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041726