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§ 118g VAG

Fassungen
19.04.2003 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 36/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118g01.07.201431.12.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 118g19.04.200330.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 36/2003
§ 118g01.08.199631.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/1998
§ 118g01.09.199431.07.1996 BGBl. Nr. 652/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 g

Inkrafttretensdatum

19.04.2003BGBl. I Nr. 36/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Aufsichtsbehörde

Paragraph 118 g,

  1. Absatz eins,Die FMA ist berechtigt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen diejenigen Auskünfte zu erteilen und diejenigen Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Ausübung der Versicherungsaufsicht benötigt und die die Konzessionen der Versicherungsunternehmen oder die in Paragraph 118 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 angeführten Gegenstände betreffen.
  2. Absatz 2,Die FMA hat das Erlöschen oder den Widerruf der Konzession eines inländischen Versicherungsunternehmens, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, der Schweizerischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Vor Ergreifung einer Maßnahme gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, ist diese Behörde zu hören.
  3. Absatz 3,Bevor die FMA gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer eins, einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft die freie Verfügung über Vermögenswerte einschränkt oder untersagt, hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Hat die FMA gemäß Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, einem inländischen Versicherungsunternehmen, das eine Zweigniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzt, die freie Verfügung über Vermögenswerte eingeschränkt oder untersagt, so hat sie die Schweizerische Aufsichtsbehörde zu verständigen. Sie kann diese Behörde ersuchen, gegenüber der Zweigniederlassung die gleiche Maßnahme zu treffen. Hat die Schweizerische Aufsichtsbehörde gegenüber einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Anordnung entsprechend Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, getroffen, so hat die FMA auf Ersuchen dieser Behörde die gleiche Anordnung auf Grund des Paragraph 104 a, Absatz 3, Ziffer 3, gegenüber einer inländischen Zweigniederlassung dieses Versicherungsunternehmens zu treffen.

Anmerkung

EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40041754