Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 569/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2003Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118fParagraph 118 f
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
§ 118f.Paragraph 118 f,
(1)Absatz eins,Die FMA hat den zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten unverzüglich mitzuteilen
die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß § 203 Abs. 1 Z 1 und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes,die Auflösung eines Versicherungsunternehmens gemäß Paragraph 203, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung oder Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 dieses Bundesgesetzes,
die Ergreifung von Maßnahmen gemäß § 98.die Ergreifung von Maßnahmen gemäß Paragraph 98,
(2)Absatz 2,Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 Z 2 haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß § 98 zu enthalten.Die Mitteilungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen der Maßnahme gemäß Paragraph 98, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Abs. 1 Z 1 zu geben.Den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten ist auf deren Verlangen Auskunft über den Verlauf der Abwicklung im Fall einer Auflösung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zu geben.
Anmerkung
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Dokumentnummer
NOR40041755