Rechtstracker.at

§ 22p BWG

Fassungen
14.06.2003 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 35/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22p31.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · aufgehoben
§ 22p01.01.200730.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 22p14.06.200331.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 35/2003
§ 22p23.07.200013.06.2003 BGBl. I Nr. 33/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 p

Inkrafttretensdatum

14.06.2003BGBl. I Nr. 35/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 141/2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Warenpositionsrisiko

Paragraph 22 p,

  1. Absatz eins,Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Ziffer eins bis 7 vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.
    2. Ziffer 2
      Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 26 b, behandelt.
    3. Ziffer 3
      Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen.
    4. Ziffer 4
      Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (Paragraph 22 h,) und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (Paragraph 26,) berücksichtigt.
    5. Ziffer 5
      Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.
    6. Ziffer 6
      Der Überschuss der Kauf(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Absatz 15, in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Absatz 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware.
    7. Ziffer 7
      Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:
      1. Litera a
        Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und
      2. Litera b
        Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.
  2. Absatz 2,Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.
  3. Absatz 3,Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Absatz 8, eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.
  4. Absatz 4,Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden.
  5. Absatz 5,Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. die FMA kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.
  6. Absatz 6,Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Absatz 4 und 5 gilt Paragraph 22 e, Absatz 4 und 5,
  7. Absatz 7,Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.
  8. Absatz 8,Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Absatz eins, Ziffer 7, als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

____________________________________________________________________

          Laufzeitband                  Spread-Satz

                                           (in %)

              (1)                            (2)

____________________________________________________________________

            bis 1 Monat                     1,50

     über 1 bis 3 Monate                    1,50

     über 3 bis 6 Monate                    1,50

     über 6 bis 12 Monate                   1,50

     über 1 bis 2 Jahre                     1,50

     über 2 bis 3 Jahre                     1,50

     über 3 Jahre                           1,50

____________________________________________________________________

  1. Absatz 9,Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Absatz eins, Ziffer 7, als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder
    2. Ziffer 2
      die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.
  2. Absatz 10,Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.
  3. Absatz 11,Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufsposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.
  4. Absatz 12,Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus
    1. Ziffer eins
      der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Absatz 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird, und
    2. Ziffer 2
      der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (Paragraph 103, Ziffer 11 d,) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und
    3. Ziffer 3
      den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (Paragraph 103, Ziffer 11 d,) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.
  5. Absatz 13,Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe des gemäß Absatz 12, errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede Ware.
  6. Absatz 14,Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Ziffer eins und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:
    1. Ziffer eins
      15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;
    2. Ziffer 2
      3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.
  7. Absatz 15,Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 14, errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Zinsrisiko, Gammarisiko, Deltafaktor, Gammafaktor

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40041818