Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tourismus-Nachfrage- und Akzeptanzstatistik Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Inhalt der Statistiken
§ 9.Paragraph 9,
Aus den Statistiken gemäß § 3 hat sich insbesondere die Reiseintensität nach dem Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Teilnahme am Erwerbsleben, höchster abgeschlossener Schulbildung, Staatsbürgerschaft und Familienstand sowie der Anteil der Reiseziele an allen Reisen zu ergeben. Aus den Statistiken gemäß Paragraph 3, hat sich insbesondere die Reiseintensität nach dem Wohnsitzbundesland, Gemeindegröße, Alter, Teilnahme am Erwerbsleben, höchster abgeschlossener Schulbildung, Staatsbürgerschaft und Familienstand sowie der Anteil der Reiseziele an allen Reisen zu ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
NOR40041956