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Anl. 1b Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Fassungen
01.09.2003 bis 12.07.2004 — BGBl. II Nr. 283/2003 · 7 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1b05.05.200911.11.2014 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 1b01.09.200604.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 198/2006 · 2 Dokumente
Anl. 1b13.07.200431.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2004 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.200312.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.199931.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 374/1999 · 9 Dokumente
Anl. 1b01.09.199631.08.1999 § → § BGBl. Nr. 281/1996 · 9 Dokumente
Anl. 1b01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1995 · 9 Dokumente
Anl. 1b16.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.199015.10.1993 § → § BGBl. Nr. 762/1990 · 7 Dokumente
Anl. 1b01.09.198931.08.1990 BGBl. Nr. 452/1989 · 6 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins b

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 283/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. II Nr. 198/2006

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage 1B.5.7

-----------------

FACHSCHULE FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE

römisch eins. Stundentafel

        (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

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                                      Wochenstunden          Lehrver-

A. Pflichtgegenstände                                         pflich-

                                           Klasse             tungs-

                                        1.    2.    3.  Summe gruppe

---------------------------------------------------------------------

KERNBEREICH

1. Religion ........................   2     2     2     6    (III)

2. Deutsch .........................   2     2     2           (I)

3. Sprach- und Sprecherziehung .....   2     2     2           III

4. Geschichte und Kultur ...........   -     2     -           III

5. Wirtschaftsgeographie ...........   2     -     -           III

6. Biologie und Ökologie ...........   2     -     -           III

7. Politische Bildung und Recht ....   -     -     2           III

8. Betriebswirtschaft ..............   -     2     2           II

9. Rechnungswesen *1) ..............   2     2     2            I

10. Wirtschaftsinformatik ...........   1     -     -            I

11. Textverarbeitung *1) ............   1     -     -           III

12. Leibesübungen ...................   2     2     2          (IVa)

13. Fertigungsplanung und

      Arbeitsorganisation *1) .......   -     2     2           II

14. Textiltechnologie ...............   1     2     2           III

15. Entwurf- und Modezeichnen .......   2     1     2          (IVa)

16. Schnittkonstruktion, Gradieren

    und Modellgestaltung mit CAD ....  2     2     2            II

17. Technologie der

    Bekleidungsmaschinen ............   1     1     -           II

18. Werkstätte und

    Fertigungstechnik ...............  15    11    *2)           V

---------------------------------------------------------------------

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte *2)

   Bekleidungstechnik

     Projektmanagement ..............   -     4     4           II

     Projektwerkstätte ..............   -     -    11            V

   Modeatelier

     Projektmanagement ..............   -     4     4           II

     Projektwerkstätte ..............   -     -    11            V

  Modedesign

    Projektmanagement ...............   -     4     4           II

    Projektwerkstätte ...............   -     -    11            V

b) Schulautonome

     Pflichtgegenstände *2) .........   2     2     2

   Pflichtgegenstände mit erhöhtem

     Stundenausmaß *3)

   Seminare:

     Fremdsprachenseminar *4)                                    I

     Betriebsorganisatorisches Seminar                           I

     Allgemeinbildendes Seminar                                 III

     Fachtheoretisches Seminar                                  III

     Praxisseminar IV

---------------------------------------------------------------------

     Gesamtwochenstundenzahl        33-39  33-39  33-39   111 *5)

---------------------------------------------------------------------

                                      Wochenstunden          Lehrver-

                                                             pflich-

                                           Klasse             tungs-

                                        1.  2.  3.   Summe    gruppe

---------------------------------------------------------------------

B. Pflichtpraktikum

4 Wochen Betriebspraxis zwischen der 2. und 3. Klasse.

---------------------------------------------------------------------

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)

---------------------------------------------------------------------

D. Förderunterricht *2)

Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ............................  (2)    (2)    (-)    (4)   (I)

Sprach- und Sprecherziehung ........  (2)    (2)    (-)    (4)   III

Rechnungswesen .....................  (2)    (2)    (-)    (4)    I

Schnittkonstruktion, Gradieren

  und Modellgestaltung mit CAD .....  (2)    (2)    (-)    (4)   II

---------------------------------------------------------------------

*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen. *3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

*4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*5) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen, siehe im Übrigen Abschnitt römisch drei.

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der Paragraphen 52 und 58 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülern jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die unmittelbar zur Ausübung der Berufe in der Bekleidungswirtschaft befähigen.

Der Lehrplan umfaßt die Ausbildung in allgemeinbildenden, kaufmännischen, fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen sowie ein Pflichtpraktikum als Vorbereitung für den Eintritt in das Berufsleben.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, berufliche Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache

Einen weiteren Schwerpunkt bildet die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Er soll sich mit der Gesellschaft, der Kultur und der Wirtschaft Österreichs und Europas auseinandersetzen und die wechselseitige Abhängigkeit von Wirtschaft und Umwelt sowie die Bedeutung der Zusammenarbeit der Staaten der Europäischen Union mit anderen Staaten Europas und der Welt erkennen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

siehe Anlage 1B.5.6

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Gegenständen, sind nach Möglichkeit auch die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 1B.5.6

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. DEUTSCH

siehe Anlage 1B.5.6

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Sprach- und Sprechfertigkeit durch artikulatorische, inhaltsbezogene und formale Sprachübungen mündlich verbessern können;
  • Strichaufzählung
    mit Hörenden besser kommunizieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Artikulationsübungen; rhythmisches Sprechen mit Beachtung von Klanghöhen.

Abschluß von Sinneinheiten. Verbesserung der Atmung.

Sprachlicher Ausdruck:

Berichte, Gespräche, Beobachtungen in mündlicher Form.

Sprachauffassung:

Lesen bekannter und unbekannter Texte in bearbeiteter Form für Hörbehinderte. Ablesen unter verschiedenen erschwerenden Umständen unter Vermeidung von Überartikulation.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Artikulationsübungen, Atmungsübungen.

Setzen von Akzentgruppen zur besseren Verständlichkeit.

Sprachlicher Ausdruck:

Erzählen und berichten von Erlebnissen. Gespräche im Alltag. Konversationsübungen. Umgangssprachliche Redewendungen.

Sprachauffassung:

Ableseübungen. Lesen bekannter und unbekannter Texte, zum Teil nicht vereinfacht. Lesen von Gebrauchstexten (Ankündigungen, Verbotstafeln, Gebrauchsanweisungen).

  1. Ziffer 3
    Klasse:

Artikulationskorrekturen. Rhythmisierung von Wörtern, Wortgruppen, Sätzen. Atmungsübungen.

Sprachlicher Ausdruck:

Referate. Stellungnahmen. Diskussion. Sachliche Gespräche und Unterhaltungsgespräche.

Sprachauffassung:

Ableseübungen aus verschiedenen Positionen und Entfernungen, mit und ohne Gegenlicht. Lesen verschiedener längerer Texte. Gebrauchstexte (Bericht, Inserat, Protokoll, Gesuch, Lebenslauf, Protokoll, Betriebsordnung, Gesetzestext).

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE UND KULTUR
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 5
    WIRTSCHAFTGEOGRAPHIE
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 6
    BIOLOGIE UND ÖKOLOGIE
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 7
    POLITISCHE BILDUNG UND RECHT
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 8
    BETRIEBSWIRTSCHAFT
siehe Anlage 1B.5.6

9. RECHNUNGSWESEN

siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 10
    WIRTSCHAFTSINFORMATIK
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 11
    TEXTVERARBEITUNG
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 12
    LEIBESÜBUNGEN
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 13
    FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 14
    TEXTILTECHNOLOGIE
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 15
    ENTWURF- UND MODEZEICHNEN
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 16
    SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 17
    TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN
siehe Anlage 1B.5.6

  1. Ziffer 18
    WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK
siehe Anlage 1B.5.6

ERWEITERUNGSBEREICH

  1. Litera a
    Ausbildungsschwerpunkte

BEKLEIDUNGSTECHNIK

siehe Anlage 1B.5.6

MODEATELIER

siehe Anlage 1B.5.6

MODEDESIGN

siehe Anlage 1B.5.6

  1. Litera b
    Schulautonome Pflichtgegenstände
siehe Anlage 1B.5.6

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

siehe Anlage 1B.5.6

SEMINARE

siehe Anlage 1B.5.6

B) Pflichtpraktikum

siehe Anlage 1B.5.6

C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen
siehe Anlage 1B.5.6

D. Förderunterricht

siehe Anlage 1B.5.6

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR40041987