Rechtstracker.at

Anl. 7/9

Fassungen
01.09.2003 bis 31.08.2006 — BGBl. II Nr. 283/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 7/901.09.201317.11.2015 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 340/2015
Anl. 7/907.10.201131.08.2013 § → § BGBl. II Nr. 326/2011 · 2 Dokumente
Anl. 7/901.09.200631.08.2013 § → § BGBl. II Nr. 320/2006
Anl. 7/901.09.200331.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2003
Anl. 7/901.09.199931.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 373/1999
Anl. 7/901.09.199831.08.1999 BGBl. Nr. 665/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7 /, 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. II Nr. 283/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. II Nr. 320/2006

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Text

Anlage 7.9

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AUFBAULEHRGANG FÜR MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK FÜR HÖRBEHINDERTE

römisch eins. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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                                                               Lehr-

                                    Wochenstunden               ver-

A. Pflichtgegenstände                                  Summe  pflich-

                                      Jahrgang                 tungs-

                                                               gruppe

                                   I.    II.    III.

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KERNBEREICH

1. Religion ...................   2      2      2       6     (III)

2. Deutsch ....................   3      3      3              (I)

3. Englisch ...................   3      3      3              (I)

4. Geschichte und Kultur ......   -      2      -              III

5. Wirtschaftsgeographie ......   2      -      -              III

6. Mathematik und angewandte

    Mathematik .................   3      2      3              (I)

7. Physik .....................   -      2      -             (III)

8. Chemie .....................   2      -      -             (III)

9. Kommunikation und Marketing    -      -      2              III

10. Betriebswirtschaft .........   -      -      2              II

11. Rechnungswesen *1) .........   2      2      2               I

12. Fertigungsplanung und

    Arbeitsorganisation *1) ....   -      2      -              II

13. Textiltechnologie ..........   1      1      1              III

14. Schnittkonstruktion,

    Gradieren und

    Modellgestaltung mit CAD ...   2      2      2              II

15. Werkstätte und

    Fertigungstechnik ..........   6      -      -               V

16. Leibesübungen ..............   2      2      2             (IVa)

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ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte *2)

   Bekleidungstechnik

     Projektmanagement .........   2      2      2              II

     Projektwerkstätte .........   -      5      5               V

   Modedesign

     Projektmanagement .........   2      2      2              II

     Projektwerkstätte .........   -      5      5               V

   Modemarketing

     Wirtschaftssprache ........   -      2      2               I

     Projektmanagement .........   2      2      2              II

     Projektwerkstätte .........   -      3      3               V

b) Schulautonome

   Pflichtgegenstände *2) ......   2      2      2

   Pflichtgegenstände mit

   erhöhtem Stundenausmaß ......                              I-V *3)

   Seminare:

     Fremdsprachenseminar *4) ..                                 I

     Betriebsorganisatorisches

     Seminar ...................                                 I

     Allgemeinbildendes Seminar                                 III

     Fachtheoretisches Seminar .                                III

     Praxisseminar .............                                IV

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     Gesamtwochenstundenzahl   28-32   28-32   28-32    92 *2)

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B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen *2)

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C. Fakultatives Praktikum

Vier Wochen Betriebspraxis vor Eintritt in den III. Jahrgang.

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D. Förderunterricht *3)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch ........................  (2)    (2)    (-)     (4)     (I)

Englisch .......................  (2)    (2)    (-)     (4)     (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik .....................  (2)    (2)    (-)     (4)     (I)

Rechnungswesen und

Controlling *1) ................  (2)    (2)    (-)     (4)      I

---------------------------------------------------------------------

*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Abschnitt römisch drei.

*3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

*4) In Amtsschriften ist in Klammer die Bezeichnung der Fremdsprache

anzuführen.

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römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Aufbaulehrgang für Mode- und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte hat im Sinne der Paragraphen 65 und 73 Absatz eins, Litera b, unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 2 und 72 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die die dreijährige Fachschule für Mode- und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel der fünfjährigen Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik zu führen.

Absolventen der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Hörbehinderte sind berechtigt, unmittelbar in den römisch zwei. Jahrgang des Aufbaulehrganges einzutreten, wobei bei Bedarf im Rahmen der Schulautonomie unterstützende Maßnahmen zu setzen sind.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

siehe Anlage 7.8

römisch vier. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Ebenso sind die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Schüler zu berücksichtigen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird. In den allgemeinbildenden und kaufmännischen Unterrichtsgegenständen ist dort, wo es die Unterrichtsinhalte zulassen, der Bezug zur Bekleidungswirtschaft herzustellen.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung, die Erziehung zu Umweltbewusstsein und zur Gleichstellung von Frauen und Männern.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

In die Unterrichtsgestaltung, insbesondere in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, sind nach Möglichkeit die neuesten technischen Entwicklungen (zB CAD) einzubeziehen.

Der Unterricht ist nach den individuellen Möglichkeiten der Schüler und auf weitgehende individuelle Förderung auszurichten. Wegen der gradmäßig verschieden schweren Hörschädigung und der sich daraus ergebenden Sprach- und Sprechmängel sind analoge Lehr-, Lern- und Prüfungsvorgänge wie bei Hörenden nur beschränkt übertragbar. Es sind daher behinderungsspezifische methodisch-didaktische Überlegungen anzustellen, die dem Erreichen des Bildungsziels dienen sollen.

römisch fünf. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

siehe Anlage 7.8

römisch sechs. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

3. ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE UND KULTUR

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Ziffer 5
    WIRTSCHAFTSGEOGRAPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Ziffer 6
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

7. PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

8. CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Ziffer 9
    KOMMUNIKATION UND MARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch fünf. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

10. BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

11. RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Ziffer 12
    FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

13. TEXTILTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Ziffer 14
    SCHNITTKONSTRUKTION, GRADIEREN UND MODELLGESTALTUNG MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Ziffer 15
    WERKSTÄTTE UND FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

16. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,.

ERWEITERUNGSBEREICH

a) Ausbildungsschwerpunkte

BEKLEIDUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

MODEDESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

MODEMARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

siehe Anlage 7.8

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

römisch zwei. Jahrgang:

römisch drei. Jahrgang:

siehe Anlage 7.8

  1. Litera b
    Schulautonome Pflichtgegenstände

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

SEMINARE

siehe Anlage 7.8

B. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen

siehe Anlage 7.8

C. Fakultatives Praktikum

siehe Anlage 7.8

D. Förderunterricht

siehe Anlage 7.8

Anmerkung

Bei der Dokumentation wurden die in der BGBl. Nr. 665/1995 irrtümlich
falsch numerierten Pflichtgegenstände im Abschnitt VI dem Abschnitt I
angepaßt.

Gesetzesnummer

10008618

Dokumentnummer

NOR40042132