Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
09.07.2003 bis 11.06.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 109.07.200311.06.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 238/2004
Anl. 101.01.200308.07.2003 BGBl. II Nr. 512/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Formularverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

09.07.2003

Außerkrafttretensdatum

11.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 238/2004

Index

80/03 Weinrecht

Text

Anlage

Anmerkung, Anlage (Formulare) nicht darstellbar!)

Erläuterungen

zum Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer gemäß Paragraph 31, des Weingesetzes 1999

Antragsteller

FAX-Nummer: Wird eine FAX-Nummer angegeben, so wird der Bescheid per FAX zugesendet.

Angaben über den Wein

Jahrgangsverschnitt, Jahrgang: Handelt es sich um einen Jahrgangsverschnitt, so sind alle Jahrgänge (nur die letzten beiden Ziffern z. B. 96/97 anzugeben. Wenn ein Jahrgang mindestens 85% beträgt, so ist nur dieser einzutragen und in der Rubrik Jahrgangsverschnitt “Nein” anzukreuzen.

Sortenverschnitt: “Ja” ist anzukreuzen, wenn kein Sortenanteil mindestens 85% darstellt. In diesem Fall erfolgt keine Eintragung in der Rubrik “Qualitätsweinrebsorte”.

Sortenverschnitt: “Nein” ist anzukreuzen, wenn der Wein nur aus einer Rebsorte besteht oder ein Sortenanteil mindestens 85% beträgt. In diesem Fall ist diese Rebsorte in der Rubrik “Qualitätsweinrebsorte” anzugeben.

Ein gemischter Satz (Lesegut verschiedener Qualitätsweinrebsorten) wird wie eine Qualitätsweinrebsorte gehandhabt.

Teilmenge mit Prüfnummer: In diese Rubrik ist die Teilmenge der Einreichmenge anzugeben, für die bereits eine Prüfnummer erteilt wurde (z. B. bei Verschnitt).

Restsüßeverleihung: “Ja” ist anzukreuzen, wenn einem fertiggegorenem Wein Restsüße verliehen wurde.

Bezeichnung des Weines

Qualitätsweinrebsorte(n): Die Angabe einer Rebsorte am Etikett ist nicht verpflichtend. Eine Rebsorte kann angegeben werden, wenn ihr Anteil mindestens 85% beträgt. Zwei Rebsorten können angegeben werden, wenn der Wein ausschließlich aus diesen beiden Rebsorten besteht. Die möglichen Informationen auch zu drei oder mehreren Rebsorten am Rückenetikett finden in dieser Rubrik keine Berücksichtigung.

Qualitätsstufe: Qualitätswein, Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein, Strohwein.

Weinbaugebiet: Das bestimmte Anbaugebiet ist anzugeben.

Sonstiges: Hier können - wenn zulässig - Kennzeichnungen wie z. B. “Erzeugerabfüllung”, “Hauerabfüllung”, “Gutsabfüllung”, “Heuriger”, “Bergwein”, “Barrique”, “gleichgepresst”, “oxidativ ausgebaut”, “Marken-Fantasienamen” u.ä. angegeben werden.

Zugrundeliegende Mostchargennummern

Dieser Abschnitt ist nur bei Prädikatsweinen auszufüllen.

Betriebsnummer: Einzutragen ist die Betriebsnummer, die in der Mostwägebestätigung eingetragen ist (kann unterschiedlich zu Betriebsnummer des Antragstellers sein).

Laufende Nummer: Einzutragen ist die laufende Nummer der Mostwägebestätigung.

Teilmengen in l: Einzutragen ist die Teilmenge (oder Gesamtmenge) der Mostwägebestätigung, für die der vorliegende Antrag auf Erteilung einer staatlichen Prüfnummer eingereicht wird.

Anmerkung

Anlage (Formulare) teilweise nicht darstellbar, es wird auf die
gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2003/2003b314.pdf"
Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 314/2003</A>

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Gesetzesnummer

20002401

Dokumentnummer

NOR40042236