Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 11Artikel 2, Paragraph 11
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Mindestpauschale
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß § 10 Z 1 und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil von weniger als 100 Euro pro Kostenvorschreibung und Kostenpflichtigen, so hat die Kostenvorschreibung hinsichtlich der Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 10, Ziffer eins und 2 zur verursachergerechten Berücksichtigung des Anteils an den Fixkosten der FMA für volle 100 Euro zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die FMA ist berechtigt, bei der Aufteilung der Jahreskosten einen Mindestpauschalbetrag von 100 Euro je Kostenpflichtigen anzusetzen und rechnerische Überschüsse so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb einer Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei hierbei meldepflichtige Institute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute andererseits, jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3)Absatz 3,Die Mindestpauschale für Wertpapierdienstleistungsunternehmen beträgt 250 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40042394