Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FMA-Kostenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 340/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 16Artikel 2, Paragraph 16
Index
37/02 Kreditwesen; 57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Berechnung der Kostenbeiträge
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß § 3 Abs. 3 VAG zu berücksichtigen.Der Kostenanteil eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens für ein FMA-Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus Finanzdienstleistungsgeschäften des einzelnen Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu den gesamten Umsatzerlösen aller Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Bei Unternehmen der Vertragsversicherung sind hierbei nur 67 vH der Erlöse aus Vermittlungsgeschäften gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VAG zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß § 11 Abs. 3 nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach § 11 Abs. 2 auszugleichen.Allen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, deren Kostenanteil den Betrag der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nicht übersteigt, ist diese vorzuschreiben. Rechnerische Überschüsse sind nach Paragraph 11, Absatz 2, auszugleichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40042399