Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
13.08.2003 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 54/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.07.200731.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 28/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2016
§ 2313.08.200330.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 54/2003
§ 2301.01.199912.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 160/1998
§ 2301.05.199331.12.1998 § → § BGBl. Nr. 339/1993
§ 2305.03.197730.04.1993 BGBl. Nr. 116/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksbegehrengesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

13.08.2003BGBl. I Nr. 54/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 28/2007

Index

10/06 Direkte Demokratie

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,30 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.
  2. Absatz 2,Der in Absatz eins, festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2004, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2003 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2002 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  3. Absatz 3,Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten.
  4. Absatz 4,Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Absatz 3, bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR40042622

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/344/P23/NOR40042622