Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.08.2003 bis 30.11.2019 — BGBl. II Nr. 351/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.12.2019 § → § BGBl. II Nr. 240/2019
§ 401.08.200330.11.2019 BGBl. II Nr. 351/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erstellung von Verbraucherpreisindizes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.2003BGBl. II Nr. 351/2003

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. II Nr. 240/2019

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsmerkmale

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es sind zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang römisch eins a der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;
    2. Ziffer 2
      für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:
      1. Litera a
        die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
      2. Litera b
        Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
      3. Litera c
        die Einsätze bei den Glücksspielen;
      4. Litera d
        die Kosten von Übernachtungen im Ausland;
      5. Litera e
        die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;
    3. Ziffer 3
      die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.
  2. Absatz 2,Tarifmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.
  3. Absatz 3,Die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.

Schlagworte

Erwerbsstatistik

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2019

Gesetzesnummer

20002846

Dokumentnummer

NOR40042644