Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es sind zu erheben:
die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;die in Rechnung gestellten Preise samt Steuern und sonstigen Abgaben und preisbestimmenden Qualitätsmerkmale jener Waren und Dienstleistungen, welche in die im Anhang römisch eins a der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes angeführten Kategorien fallen;
für den nationalen VPI darüber hinaus Preise und preisbestimmende Qualitätsmerkmale für folgende Positionen des Warenkorbs:
die Kosten für Eigentumswohnungen (Rückzahlungen, Annuitäten und Anzahlungen);
Kraftfahrzeugsteuern (motorbezogene Versicherungssteuern);
die Einsätze bei den Glücksspielen;
die Kosten von Übernachtungen im Ausland;
die Prämien für Eigenheimbündelversicherungen;
die produktspezifischen Anteile von Waren und Dienstleistungen, deren Preise tarifmäßig festgelegt sind, am Gesamtumsatz der statistischen Einheit.
(2)Absatz 2,Tarifmäßig gemäß Abs. 1 Z 3 ist im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.Tarifmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist im Sinne des Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im harmonisierten Verbraucherpreisindex zu verstehen.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 1 erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.Die gemäß Absatz eins, erhobenen Daten sind durch die Daten der Erwerbs- und Wohnungsstatistik betreffend die Wohnungsaufwendungen zu ergänzen.
Schlagworte
Erwerbsstatistik
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR40042644