Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erstellung von Verbraucherpreisindizes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 351/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auswahl der Erhebungseinheiten (Stichprobe)
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren und Dienstleistungen für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl), und die Erhebungseinheiten von der Auswahl zu verständigen. Als repräsentativ gelten Erhebungseinheiten, Waren und Dienstleistungen, die schichtspezifisch eine solche Umsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Schichten ausreichend zuverlässig abbilden.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat unter Bedachtnahme auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes für jede Erhebungsregion die Anzahl der Erhebungseinheiten und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen festzulegen.Die Bundesanstalt hat unter Bedachtnahme auf Artikel 8, der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes für jede Erhebungsregion die Anzahl der Erhebungseinheiten und die Anzahl der für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorzunehmenden Preiserhebungen festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2019
Dokumentnummer
NOR40042646