(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter festsetzen. Dabei können insbesondere die in der Verordnung gemäß § 27 geregelten Parameter, Definitionen und Messverfahren herangezogen werden.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften, den Stand der Technik, die wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie darauf, dass die Informationen vergleichbar, im Umfang angemessen und aktuell sind und dem Endnutzer dienen, die näheren Bestimmungen über Form, Umfang, Inhalt und Zeitrahmen der Veröffentlichung sowie die Dienstequalität beschreibende Parameter festsetzen. Dabei können insbesondere die in der Verordnung gemäß Paragraph 27, geregelten Parameter, Definitionen und Messverfahren herangezogen werden.