Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Regulierungsmaßnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Sofern die Regulierungsbehörde in einem Marktanalyseverfahren festgestellt hat, dass
auf dem relevanten Endnutzermarkt kein Wettbewerb herrscht und
spezifische Verpflichtungen nach §§ 38 bis 42 oder § 46 nicht zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 vorgegebenen Ziele führen würden,spezifische Verpflichtungen nach Paragraphen 38 bis 42 oder Paragraph 46, nicht zur Erreichung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgegebenen Ziele führen würden,
hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Abs. 2 oder 3 aufzuerlegen.hat sie Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem Endnutzermarkt spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2, oder 3 aufzuerlegen.
(2)Absatz 2,Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,Spezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können insbesondere beinhalten, dass es dieses Unternehmen unterlässt,
überhöhte Preise zu verlangen,
den Eintritt neuer Marktteilnehmer zu behindern,
Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anzuwenden,
bestimmte Endnutzer unangemessen zu bevorzugen oder
Dienste ungerechtfertigt zu bündeln.
(3)Absatz 3,Spezifische Verpflichtungen nach Abs. 1 können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete MaßnahmenSpezifische Verpflichtungen nach Absatz eins, können auch beinhalten, dass die Regulierungsbehörde diesem Unternehmen geeignete Maßnahmen
zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen oder,
zur Kontrolle von Einzeltarifen
im Hinblick auf kostenorientierte Entgelte oder im Hinblick auf Preise von vergleichbaren Märkten auferlegt.
(4)Absatz 4,Unternehmen, denen spezifische Verpflichtungen nach den vorangegangenen Absätzen auferlegt werden, haben hierzu Kostenrechnungssysteme einzusetzen, deren Format und anzuwendende Berechnungsmethode von der Regulierungsbehörde angeordnet werden kann. Die Einhaltung des Kostenrechnungssystems ist durch die Regulierungsbehörde oder eine von ihr beauftragte qualifizierte unabhängige Stelle zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat sicher zu stellen, dass einmal jährlich eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung mit diesen Vorschriften veröffentlicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042727