Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 57 Abs. 3 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 57, Absatz 3, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen § 65 Abs. 8 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 65, Absatz 8, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen § 74 Abs. 1 eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;entgegen Paragraph 74, Absatz eins, eine Funkanlage ohne Bewilligung errichtet oder betreibt;
entgegen einer gemäß § 75 Abs. 2 erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;entgegen einer gemäß Paragraph 75, Absatz 2, erlassenen Verordnung eine Funkanlage ohne Bewilligung einführt, vertreibt oder besitzt;
entgegen § 78 Abs. 1 eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;entgegen Paragraph 78, Absatz eins, eine Funkanlage oder eine Telekommunikationsendeinrichtung missbräuchlich verwendet;
entgegen § 78 Abs. 2 nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;entgegen Paragraph 78, Absatz 2, nicht geeignete Maßnahmen trifft, die eine missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrichtungen ausschließen;
entgegen § 78 Abs. 3 eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 3, eine Funkanlage für einen anderen als den bewilligten Zweck, an einem nicht bewilligten Standort oder in einem nicht bewilligten Einsatzgebiet betreibt;
entgegen § 78 Abs. 4 Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 4, Funksendeanlagen mit nicht bewilligten Frequenzen oder Rufzeichen betreibt;
entgegen § 78 Abs. 5 nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;entgegen Paragraph 78, Absatz 5, nicht zugelassene oder nicht dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen entsprechende Telekommunikationsendeinrichtungen mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz verbindet oder in Verbindung mit diesem betreibt;
entgegen § 84 Abs. 1 Änderungen nicht anzeigt oder gemäß § 84 Abs. 2 angeordnete Änderungen nicht befolgt;entgegen Paragraph 84, Absatz eins, Änderungen nicht anzeigt oder gemäß Paragraph 84, Absatz 2, angeordnete Änderungen nicht befolgt;
entgegen § 84 Abs. 4 einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;entgegen Paragraph 84, Absatz 4, einer angeordneten Änderung nicht nachkommt;
entgegen § 86 Abs. 4 nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;entgegen Paragraph 86, Absatz 4, nicht die erforderlichen Auskünfte gibt oder nicht die verlangten Urkunden oder Bestätigungen vorweist;
entgegen § 86 Abs. 5 Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt.entgegen Paragraph 86, Absatz 5, Funkanlagen zur Prüfung nicht an dem dafür bestimmten Ort oder zu dem bestimmten Zeitpunkt bereitstellt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 8 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 55 Abs. 10 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 55, Absatz 10, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 56 Abs. 1 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 56, Absatz eins, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 65 Abs. 4 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 65, Absatz 4, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein;
entgegen § 77 Abs. 1 Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;entgegen Paragraph 77, Absatz eins, Funkanlagen kennzeichnet, ohne dass diese mit der zugelassenen Type übereinstimmen;
entgegen § 81 Abs. 6 Nebenbestimmungen nicht erfüllt;entgegen Paragraph 81, Absatz 6, Nebenbestimmungen nicht erfüllt;
entgegen § 86 Abs. 4 den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;entgegen Paragraph 86, Absatz 4, den Organen der Fernmeldebüros das Betreten von Grundstücken oder Räumen nicht gestattet;
entgegen § 87 Abs. 1 die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;entgegen Paragraph 87, Absatz eins, die Durchführung einer Durchsuchung verhindert;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 17 Abs. 1 keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 17, Absatz eins, keine Informationen über die Dienstequalität veröffentlicht oder diese Informationen der Regulierungsbehörde nicht bekannt gibt;
entgegen § 18 die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;entgegen Paragraph 18, die Pflichten eines Betreibers eines öffentlichen Telefondienstes nicht erfüllt;
entgegen § 19 zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;entgegen Paragraph 19, zusätzliche Dienstemerkmale nicht bereit stellt;
entgegen § 20 Abs. 1 nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz eins, nicht die Verbindung zu allen Notrufnummern gewährleistet;
entgegen § 20 Abs. 2 nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;entgegen Paragraph 20, Absatz 2, nicht die kostenlose Verbindung zu Notrufnummern gewährleistet;
entgegen § 20 Abs. 3 nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht sicher stellt, dass beim Notrufträger die Rufnummer des rufenden Anschlusses zur Identifikation bereit steht;
entgegen § 21 Abs. 1 nicht getrennt Buch führt;entgegen Paragraph 21, Absatz eins, nicht getrennt Buch führt;
entgegen § 23 Abs. 1 nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;entgegen Paragraph 23, Absatz eins, nicht Nummernübertragbarkeit sicherstellt;
entgegen § 27 Abs. 3 Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;entgegen Paragraph 27, Absatz 3, Leistungskennwerte nicht veröffentlicht oder nicht bekannt gibt;
entgegen § 33 seine Umsätze nicht mitteilt;entgegen Paragraph 33, seine Umsätze nicht mitteilt;
entgegen § 48 Abs. 3 Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;entgegen Paragraph 48, Absatz 3, Standardzusammenschaltungsangebote oder Zusammenschaltungsvereinbarungen nicht vorlegt;
entgegen § 65 Abs. 2 sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;entgegen Paragraph 65, Absatz 2, sich diskriminierend verhält oder nicht wöchentlich Anzeige erstattet;
entgegen § 90 nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;entgegen Paragraph 90, nicht die notwendigen Auskünfte oder nicht Auskunft über Stammdaten erteilt;
entgegen § 94 Abs. 2 nicht an der Überwachung einer Telekommunikation im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;entgegen Paragraph 94, Absatz 2, nicht an der Überwachung einer Telekommunikation im erforderlichen Ausmaß mitwirkt;
entgegen § 95 Abs. 2 die Teilnehmer nicht unterrichtet;entgegen Paragraph 95, Absatz 2, die Teilnehmer nicht unterrichtet;
entgegen § 96 Abs. 3 die Teilnehmer nicht informiert;entgegen Paragraph 96, Absatz 3, die Teilnehmer nicht informiert;
entgegen § 98 nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt;entgegen Paragraph 98, nicht Auskünfte über Stammdaten oder Standortdaten erteilt;
entgegen § 103 Abs. 1 das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;entgegen Paragraph 103, Absatz eins, das Kopieren elektronischer Teilnehmerverzeichnisse nicht erschwert;
entgegen § 107 Abs. 1 Anrufe zu Werbezwecken tätigt;entgegen Paragraph 107, Absatz eins, Anrufe zu Werbezwecken tätigt;
entgegen § 107 Abs. 2 und 4 elektronische Post zusendet;entgegen Paragraph 107, Absatz 2 und 4 elektronische Post zusendet;
entgegen § 107 Abs. 5 elektronische Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zusendet.entgegen Paragraph 107, Absatz 5, elektronische Nachrichten zum Zweck der Direktwerbung zusendet.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 15 Abs. 1 die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Bereitstellung eines Kommunikationsnetzes oder -dienstes nicht anzeigt;
entgegen § 22 nicht Interoperabilität herstellt;entgegen Paragraph 22, nicht Interoperabilität herstellt;
entgegen § 25 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt;entgegen Paragraph 25, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen oder Änderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Entgeltbestimmungen der Regulierungsbehörde nicht rechtzeitig vor Aufnahme des Dienstes oder In-Kraft-Treten der Änderung anzeigt;
entgegen § 37 an einem Verfahren nach §§ 36 oder 37 nicht in dem in § 90 festgelegten Umfang mitwirkt;entgegen Paragraph 37, an einem Verfahren nach Paragraphen 36, oder 37 nicht in dem in Paragraph 90, festgelegten Umfang mitwirkt;
entgegen § 45 hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;entgegen Paragraph 45, hinsichtlich allenfalls genehmigungspflichtiger Entgelte keinen diesbezüglichen Antrag stellt;
einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid, mit dem spezifische Maßnahmen auferlegt werden, zuwiderhandelt;
entgegen § 94 Abs. 1 nicht Einrichtungen zur Überwachung einer Telekommunikation bereit stellt.entgegen Paragraph 94, Absatz eins, nicht Einrichtungen zur Überwachung einer Telekommunikation bereit stellt.
(5)Absatz 5,Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Abs. 1 bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Geldstrafen gemäß Absatz eins bis 4 ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Tat gewerbsmäßig oder wiederholt begangen wurde. Wurde die Tat gewerbsmäßig begangen, so ist der dadurch erzielte unrechtmäßige Vorteil gemäß dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei der Bemessung zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7)Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(8)Absatz 8,Die nach diesem Bundesgesetz durch die Fernmeldebüros verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
(9)Absatz 9,Sofern in einem Verfahren nach Abs. 1 bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.Sofern in einem Verfahren nach Absatz eins bis 4 Beschuldigter ein Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten oder -netzen ist, hat die Verwaltungsstrafbehörde der Regulierungsbehörde eine Abschrift der Verfahrenserledigung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Dokumentnummer
NOR40042793