Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 127Paragraph 127
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Antragsrechte beim Kartellgericht
§ 127.Paragraph 127,
(1)Absatz eins,Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach § 8a Kartellgesetz (KartG), BGBl. Nr. 600/1988, an das Kartellgericht zu richten.Ergibt sich für die Regulierungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit die Vermutung, dass ein Sachverhalt dem Kartellgesetz unterliegt, prüft sie diesen Sachverhalt und hat gegebenenfalls einen Antrag nach Paragraph 8 a, Kartellgesetz (KartG), Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,, an das Kartellgericht zu richten. (2)Absatz 2,In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in § 1 genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind:In den nachstehenden Verfahren vor dem Kartellgericht besteht für die Regulierungsbehörde eine Antragsverpflichtung, sofern die in Paragraph eins, genannten Zweck- und Zielbestimmungen dieses Bundesgesetzes berührt sind:
Untersagung der Durchführung von Kartellen (§ 25 KartG);Untersagung der Durchführung von Kartellen (Paragraph 25, KartG);
Widerruf der Genehmigung eines Kartells (§ 27 KartG);Widerruf der Genehmigung eines Kartells (Paragraph 27, KartG);
Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (§ 30c KartG);Untersagung der Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung (Paragraph 30 c, KartG);
Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (§ 33 KartG);Widerrufsauftrag von Verbandsempfehlungen (Paragraph 33, KartG);
Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 37 KartG);Missbrauchsaufsicht und Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 37, KartG);
Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (§ 42a KartG).Durchführung eines Zusammenschlusses in verbotener Weise (Paragraph 42 a, KartG).
Schlagworte
Zweckbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011
Dokumentnummer
NOR40042811