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§ 113g GehG

Fassungen
21.08.2003 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 71/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113g heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 113g21.08.200331.12.2011 BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113 g

Inkrafttretensdatum

21.08.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Maßnahmen im Bereich der Zollwache

Paragraph 113 g,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der auf Grund einer Organisationsänderung im Bereich der Zollwache von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden ist, gebühren an Stelle der Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage und ein Differenzausgleich.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Ergänzungszulage nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der der vom Beamten im letzten Monat vor der Überstellung im Exekutivdienst oder als Wachebeamter erreichten besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, und
    2. Ziffer 2
      dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage), der dem Beamten nach der Überstellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst gebührt,
    solange der in Ziffer eins, angeführte Bezug den in Ziffer 2, angeführten Bezug übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Höhe des Differenzausgleiches nach Absatz eins, ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
    1. Ziffer eins
      der Summe der Vergütungen gemäß den Paragraphen 82, 82 a und 83, auf die der Beamte vor der Überstellung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
    2. Ziffer 2
      der Summe der Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten nach der Überstellung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
    solange die in Ziffer eins, angeführte Summe die in Ziffer 2, angeführte Summe übersteigt. Bei monatlich unterschiedlich gebührenden Nebengebühren (stunden- oder tageweise Bemessung) ist bei Ermittlung des Betrages nach Ziffer eins, der Durchschnitt der letzten sechs Monate vor Überstellung heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Auf den nach Absatz 3, gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5 und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15 a, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Übersteigt der sich aus Absatz 3, Ziffer 2, ergebende Betrag den sich aus Absatz 3, Ziffer eins, ergebenden Betrag, vermindert sich eine allfällige Ergänzungszulage nach Absatz 2, um 6/7 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Absatz 3, Ziffer eins und 2 ergeben. Übersteigt der sich aus Absatz 2, Ziffer 2, ergebende Betrag den sich aus Absatz 2, Ziffer eins, ergebenden Betrag, vermindert sich ein allfälliger Differenzausgleich nach Absatz 3, um 7/6 der Differenz zwischen den Beträgen, die sich aus Absatz 2, Ziffer eins und 2 ergeben.
  6. Absatz 6,Der Anspruch auf Ergänzungszulage und Differenzausgleich nach Absatz eins, erlischt, wenn die Höhe des jeweiligen Monatsbezuges (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Nebengebühren gemäß den Paragraphen 18, 19 a, 19 b und Artikel römisch zwölf, der 47. GehG-Novelle, Vergütungen und Abgeltungen, die dem Beamten in der neuen Verwendung gebühren, die Höhe des Betrages erreicht, der dem Monatsbezug (mit Ausnahme der Kinderzulage) samt Vergütungen und Nebengebühren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins,, auf die der Beamte vor seiner Überstellung Anspruch gehabt hat, entspricht.
  7. Absatz 7,Paragraph 83 a, ist auf Beamte, die gemäß Absatz eins, von der Besoldungsgruppe des Exekutivdienstes oder der Besoldungsgruppe der Wachebeamten in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes überstellt worden sind, im Falle ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit spätestens mit dem Tag vor der Wirksamkeit der Überstellung endet.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40042873