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§ 47a VBG

Fassungen
01.09.2003 bis 31.08.2007 — BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2003BGBl. I Nr. 71/2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2007danach: BGBl. I Nr. 53/2007

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Beachte

Zum Geltungsbereich vergleiche Paragraph 100, Absatz 18,

Text

Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Paragraph 47 a, (1) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

  1. Absatz 2,Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40042900